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   BGH, 08.05.2020 - BLw 2/18   

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https://dejure.org/2020,16498
BGH, 08.05.2020 - BLw 2/18 (https://dejure.org/2020,16498)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2020 - BLw 2/18 (https://dejure.org/2020,16498)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2020 - BLw 2/18 (https://dejure.org/2020,16498)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 1 GrdstVG, § 9 Abs 2 GrdstVG, Art 125a Abs 1 GG
    Genehmigung der Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken an einen Naturschutzverband: Verwirklichung eines Naturschutzkonzepts; Beurteilung der staatlichen Förderungsfähigkeit anhand der Agrarberichte der Bundesregierung; Entsprechung der in dem Projekt ...

  • IWW

    § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG, § ... 70 Abs. 1 FamFG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, § 9 Abs. 2 GrdstVG, Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, Art. 70 GG, Art. 125a Satz 1 GG, Art. 74 Abs. 1 GG, Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG, § 9 GrdstVG, § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG, §§ 47, 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung nach § 9 GrdstVG für die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Auswirkung eines von einem anerkannten Naturschutzverband verfolgten nichtlandwirtschaftlichen Zwecks auf den aus dem Erwerbsinteresse eines ...

  • rewis.io

    Genehmigung der Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken an einen Naturschutzverband: Verwirklichung eines Naturschutzkonzepts; Beurteilung der staatlichen Förderungsfähigkeit anhand der Agrarberichte der Bundesregierung; Entsprechung der in dem Projekt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung nach § 9 GrdstVG für die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Auswirkung eines von einem anerkannten Naturschutzverband verfolgten nichtlandwirtschaftlichen Zwecks auf den aus dem Erwerbsinteresse eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Genehmigung der Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken an einen Naturschutzverband: Verwirklichung eines Naturschutzkonzepts; Beurteilung der staatlichen Förderungsfähigkeit anhand der Agrarberichte der Bundesregierung; Entsprechung der in dem Projekt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Landwirte haben nicht mehr automatisch Vorrang beim Flächenkauf

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.05.1985 - BLw 8/84

    Genehmigung eines Grundstücksverkaufs im Rahmen eines Projekts zur Erhaltung und

    Auszug aus BGH, 08.05.2020 - BLw 2/18
    Soweit die hierin formulierten naturschutzrechtlichen Ziele in den Agrarberichten der Länder und den landesrechtlichen Förderprogrammen eine Konkretisierung erfahren haben, sind (auch) diese für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit maßgeblich (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292 und Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 25/96, NJW-RR 1997, 336).

    Einer über die Förderungsfähigkeit hinausgehenden gesonderten Befürwortung oder Unterstützung der Maßnahme durch staatliche Behörden bedarf es nicht (insoweit Klarstellung zu Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 296 f.; Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 25/96, NJW-RR 1997, 336, 337; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 34 und Beschluss vom 27. November 2009 - BLw 4/09, NJW-RR 2010, 886 Rn. 18).

    Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 16/65, RdL 1966, 38, 39; Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246).

    Das ist dann der Fall, wenn dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt, das der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehenen Maßnahme dient (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 296 f.; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 34; Beschluss vom 27. November 2009 - BLw 4/09, NJW-RR 2010, 886 Rn. 18).

    Vielmehr ist der Kaufvertrag zu genehmigen, wenn eine Grundstücksveräußerung einer im Agrarbericht ausgewiesenen Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur entspricht (grundlegend Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 295 ff.).

    Da es der Genehmigungsbehörde und den Landwirtschaftsgerichten nicht obliegt, eine Wertung der agrarpolitischen Ziele und Maßnahmen vorzunehmen (Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 297), fehlt es an einer Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur, wenn der Naturschutzverband von den Förderprogrammen abweichende Maßnahmen vornehmen möchte, etwa weil er diese für geeigneter hält, um die naturschutzrechtlichen Ziele zu erreichen.

    Soweit sich aus früheren Entscheidungen des Senats etwas anderes ergeben sollte (vgl. Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 296 f.; Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 25/96, NJW-RR 1997, 336, 337; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 34; Beschluss vom 27. November 2009 - BLw 4/09, NJW-RR 2010, 886 Rn. 18), wird hieran nicht festgehalten.

  • BGH, 28.04.2006 - BLw 32/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung

    Auszug aus BGH, 08.05.2020 - BLw 2/18
    Einer über die Förderungsfähigkeit hinausgehenden gesonderten Befürwortung oder Unterstützung der Maßnahme durch staatliche Behörden bedarf es nicht (insoweit Klarstellung zu Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 296 f.; Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 25/96, NJW-RR 1997, 336, 337; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 34 und Beschluss vom 27. November 2009 - BLw 4/09, NJW-RR 2010, 886 Rn. 18).

    Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 16/65, RdL 1966, 38, 39; Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246).

    Das ist dann der Fall, wenn dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt, das der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehenen Maßnahme dient (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 296 f.; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 34; Beschluss vom 27. November 2009 - BLw 4/09, NJW-RR 2010, 886 Rn. 18).

    Soweit sich aus früheren Entscheidungen des Senats etwas anderes ergeben sollte (vgl. Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 296 f.; Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 25/96, NJW-RR 1997, 336, 337; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 34; Beschluss vom 27. November 2009 - BLw 4/09, NJW-RR 2010, 886 Rn. 18), wird hieran nicht festgehalten.

    Wie ausgeführt, ist die Frage, ob das von dem Beteiligten zu 2 in Aussicht genommene Projekt Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur i.S.d. § 9 Abs. 2 GrdstVG widerspricht, grundsätzlich nach den tatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen zu beurteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 9).

  • BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14

    Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung:

    Auszug aus BGH, 08.05.2020 - BLw 2/18
    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 6 mwN).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Kaufvertrages sind grundsätzlich die tatsächlichen Umstände in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 9 mwN), die hier mit der Zustellung des Bescheids der Genehmigungsbehörde an den Beteiligten zu 1 am 5. Januar 2017 erfolgt ist.

    Wie ausgeführt, ist die Frage, ob das von dem Beteiligten zu 2 in Aussicht genommene Projekt Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur i.S.d. § 9 Abs. 2 GrdstVG widerspricht, grundsätzlich nach den tatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen zu beurteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 9).

    Da allerdings nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts die Genehmigungsbehörde dem Beteiligten zu 2 vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat, ist entscheidend, ob der Versagungsgrund bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beteiligten zu 2 im gerichtlichen Verfahren besteht oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 10).

  • BGH, 29.11.1996 - BLw 25/96

    Genehmigungsfähigkeit eines Grundstückskaufs zur Verwirklichung eines

    Auszug aus BGH, 08.05.2020 - BLw 2/18
    Soweit die hierin formulierten naturschutzrechtlichen Ziele in den Agrarberichten der Länder und den landesrechtlichen Förderprogrammen eine Konkretisierung erfahren haben, sind (auch) diese für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit maßgeblich (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292 und Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 25/96, NJW-RR 1997, 336).

    Einer über die Förderungsfähigkeit hinausgehenden gesonderten Befürwortung oder Unterstützung der Maßnahme durch staatliche Behörden bedarf es nicht (insoweit Klarstellung zu Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 296 f.; Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 25/96, NJW-RR 1997, 336, 337; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 34 und Beschluss vom 27. November 2009 - BLw 4/09, NJW-RR 2010, 886 Rn. 18).

    Soweit sich aus früheren Entscheidungen des Senats etwas anderes ergeben sollte (vgl. Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 296 f.; Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 25/96, NJW-RR 1997, 336, 337; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 34; Beschluss vom 27. November 2009 - BLw 4/09, NJW-RR 2010, 886 Rn. 18), wird hieran nicht festgehalten.

    Nicht entscheidend ist, ob der Erwerber das Grundstück sofort nutzen kann oder erst den Ablauf eines bestehenden Pachtvertrages abwarten muss (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 25/96, NJW-RR 1997, 336, 337).

  • BGH, 27.11.2009 - BLw 4/09

    Geltung der Genehmigungsfreiheit nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ( GrdstVG )

    Auszug aus BGH, 08.05.2020 - BLw 2/18
    Einer über die Förderungsfähigkeit hinausgehenden gesonderten Befürwortung oder Unterstützung der Maßnahme durch staatliche Behörden bedarf es nicht (insoweit Klarstellung zu Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 296 f.; Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 25/96, NJW-RR 1997, 336, 337; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 34 und Beschluss vom 27. November 2009 - BLw 4/09, NJW-RR 2010, 886 Rn. 18).

    Das ist dann der Fall, wenn dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt, das der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehenen Maßnahme dient (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 296 f.; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 34; Beschluss vom 27. November 2009 - BLw 4/09, NJW-RR 2010, 886 Rn. 18).

    Soweit sich aus früheren Entscheidungen des Senats etwas anderes ergeben sollte (vgl. Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 296 f.; Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 25/96, NJW-RR 1997, 336, 337; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 34; Beschluss vom 27. November 2009 - BLw 4/09, NJW-RR 2010, 886 Rn. 18), wird hieran nicht festgehalten.

  • BGH, 25.11.2016 - BLw 4/15

    Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Erwerber eines

    Auszug aus BGH, 08.05.2020 - BLw 2/18
    Hieraus wird zum Teil der Schluss gezogen, dass die agrarpolitischen Berichte der Bundesregierung bei der Auslegung, was unter einer Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur i.S.d. § 9 Abs. 2 GrdstVG zu verstehen ist, nicht mehr herangezogen werden dürfen (von Bredow, Agrar-Recht 2019, 232, 233; allgemein gegen eine Heranziehung der Agrarberichte der Bundesregierung in Rechtsbereichen, die in die Zuständigkeit der Länder fallen: Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission "Bodenmarktpolitik", vorgelegt am 19./20. März 2015, S. 67; offengelassen von Senat, Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15, NJW-RR 2017, 655 Rn. 22).
  • BGH, 11.07.1961 - V BLw 20/60

    Rechtmäßigkeit der Versagungeiner Genehmigung zur Veräußerung eines

    Auszug aus BGH, 08.05.2020 - BLw 2/18
    Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961 - V BLw 20/60, RdL 1961, 229).
  • BGH, 28.10.1965 - V BLw 16/65

    Veräußerung eines Ackergrundstücks im Wege der freiwilligen Versteigerung -

    Auszug aus BGH, 08.05.2020 - BLw 2/18
    Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 16/65, RdL 1966, 38, 39; Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246).
  • BGH, 24.11.2023 - Blw 2/23

    Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks nach § 3 ASVG

    Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks nach § 3 ASVG BW (bzw. § 2 GrdstVG) kann der Versagungsgrund einer agrarstrukturell nachteiligen (bzw. ungesunden) Verteilung des Grund und Bodens auch dann ausgeräumt werden, wenn es sich bei dem Erwerber nicht um einen nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzverband, sondern um eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts handelt, deren Zweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder ist; einer solchen Stiftung kann die Genehmigung nicht allein wegen ihrer Rechtsform versagt werden (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294).

    Der Umstand, dass der Erwerber die Anerkennung der von ihm beabsichtigten Naturschutzmaßnahme als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme und die Gewährung von sog. Ökopunkten beantragen will, steht der Erteilung der Genehmigung für sich genommen nicht entgegen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294).

    Das Agrarstrukturverbesserungsgesetz hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg auf der Grundlage der den Ländern seit der Förderalismusreform zustehenden ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 GG) für den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr erlassen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295).

    Zur Auslegung des § 7 ASVG kann und soll deshalb auf die Rechtsprechung des Senats zu § 9 GrdstVG zurückgegriffen werden (vgl. LT-Drucks. 14/5140 S. 49 f.; siehe hierzu auch Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, aaO).

    b) Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdegericht zu Recht davon aus, dass der Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ASVG grundsätzlich vorliegt, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 10; Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295 - jeweils zu § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats widerspricht der Erwerb eines Grundstücks durch einen anerkannten Naturschutzverband dann nicht Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur i.S.d. § 9 Abs. 2 GrdstVG, wenn dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt, das der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehenen Maßnahme dient (Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295 mwN).

    (2) Auch nach Inkrafttreten der Förderalismusreform ist in den Bundesländern, in denen mangels eines Landesgesetzes das Grundstücksverkehrsgesetz weiter anzuwenden ist (Art. 125a Satz 1 GG), für die Beurteilung der staatlichen Förderungsfähigkeit eines Naturschutzprojekts weiter auf die Agrarberichte der Bundesregierung und ergänzend auf die Konkretisierungen abzustellen, die die Berichte durch die Agrarberichte der Länder und durch die landesrechtlichen Förderprogramme erfahren haben (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295).

    Letztere sind vorrangig (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295).

    (3) Entschieden hat der Senat zwischenzeitlich, allerdings erst nach Erlass der (ersten) Entscheidung des Beschwerdegerichts, dass es für die Genehmigung des Kaufvertrages einer über die Förderungsfähigkeit hinausgehenden Befürwortung oder Unterstützung der geplanten Maßnahmen durch staatliche Behörden nicht bedarf; eine solche Unterstützung stellt lediglich ein ergänzendes Argument für die Förderungsfähigkeit und damit für die Genehmigungsfähigkeit des Kaufvertrages dar (Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 296).

    (1) Allerdings hat sich der Senat mit Fällen zu befassen gehabt, in denen einem anerkannten Naturschutzverband die Genehmigung zu Unrecht verweigert wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292; Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295).

    Abgesehen davon, dass das Beschwerdegericht keine konkreten Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Realisierung des von der Beteiligten zu 1 beabsichtigten Naturschutzkonzeptes gesichert ist, fehlt es auch an Feststellungen dazu, ob dieses Konzept unter Berücksichtigung der von dem Senat hierzu aufgestellten Grundsätze (Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295 f.) förderungsfähig ist.

  • BGH, 24.11.2023 - BLw 1/23

    Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz; Qualifikation eines

    Zwar fällt seit dem 1. September 2006 der landwirtschaftliche Grundstücksverkehr in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 GG; vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295).

    ee) Jedenfalls im Ergebnis zutreffend geht das Beschwerdegericht auch davon aus, dass eine ungesunde Bodenverteilung insbesondere nicht deswegen verneint werden kann, weil der von der Beteiligten zu 1 verfolgte Zweck einem gemäß § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigenden Gemeinwohlbelang und einem im Agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung von 2019 genannten Ziel entsprechen soll, der - wie der Senat bereits ausgeführt hat - im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 GrdstVG weiterhin als Auslegungshilfe heranzuziehen ist (vgl. Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 03.02.2022 - 1 VB 85/17

    Zur Grundrechtsfähigkeit inländischer juristischer Personen mit Sitz außerhalb

    Lediglich der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 8.5.2020 - BLw 2/18 -, Juris), die erst nach der hier angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ergangen ist, liegt wieder ein Grundstückserwerb eines "anerkannten Naturschutzverbands" zu Grunde.

    Diesen Schritt hat der Bundesgerichtshof erst jüngst in der Entscheidung vom 8. Mai 2020 (BLw 2/18, Juris) unternommen, die nach der hier angegriffenen Entscheidung ergangen ist, indem er dort ausführt, dass der aus dem Erwerbsinteresse eines Landwirts begründete Versagungsgrund ausgeräumt werden könne, wenn dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liege, das der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehenen Maßnahmen diene (a.a.O., Juris Rn. 7), es einer über die Förderungsfähigkeit hinausgehender Befürwortung oder Unterstützung der geplanten Maßnahmen durch staatliche Behörden nicht bedürfe und, soweit sich aus früheren Entscheidungen des Senats etwas anderes ergeben sollte, hieran nicht festgehalten werde (a.a.O., Juris Rn. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2022 - 1 VB 85/17

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der Genehmigung für Veräußerung

    Lediglich der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 8.5.2020 - BLw 2/18 -, Juris), die erst nach der hier angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ergangen ist, liegt wieder ein Grundstückserwerb eines "anerkannten Naturschutzverbands" zu Grunde.

    Diesen Schritt hat der Bundesgerichtshof erst jüngst in der Entscheidung vom 8. Mai 2020 ( BLw 2/18, Juris) unternommen, die nach der hier angegriffenen Entscheidung ergangen ist, indem er dort ausführt, dass der aus dem Erwerbsinteresse eines Landwirts begründete Versagungsgrund ausgeräumt werden könne, wenn dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liege, das der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehenen Maßnahmen diene (a.a.O., Juris Rn. 7), es einer über die Förderungsfähigkeit hinausgehender Befürwortung oder Unterstützung der geplanten Maßnahmen durch staatliche Behörden nicht bedürfe und, soweit sich aus früheren Entscheidungen des Senats etwas anderes ergeben sollte, hieran nicht festgehalten werde (a.a.O., Juris Rn. 15).

  • OLG Celle, 04.09.2023 - 7 W 22/22

    Grundstückverkehrsgenehmigung; Rückverpachtung; Eigenlandquote; Versagung der

    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18 , juris Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20 , juris Rn. 39 mwN).

    Ob es sich bei dem Erwerber um einen Landwirt handelt, ist nach den tatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 , juris Rn. 22; Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18 , juris Rn. 19 mwN).

  • OLG Dresden, 29.03.2021 - W XV 814/20

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Landwirtschaftsgerichts; Erwerb

    Maßgeblich für die Beurteilung des Rechtsgeschäfts sind die tatsächlichen Umstände in dem durch § 6 Abs. 1 S. 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, RdL 2020, S. 469 ff, Rn. 19, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 28. April 2006, BLw 32/05, RdL 2006, S. 236, Rn. 22, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 12.07.2022 - 15 W 9/22

    Landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung der Einbringung landwirtschaftlich

    In seiner Entscheidung vom 8. Mai 2020, der sich der Senat ebenfalls anschließt, hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die nach § 9 Abs. 2 GrdstVG maßgeblichen "Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur" die von der Bundesregierung formulierten agrarpolitischen Ziele sind, solange nicht im jeweiligen Bundesland ein das GrdstVG ersetzendes Landesgesetz gilt (BGH, Beschluss vom 08.05.2020 - BLw 2/18 -, juris Rn. 11f.).
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